Corona-Neustarthilfen | Frist für Endabrechnung bis zum 31.3.2023 verlängert (BMWK)
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten verlängert. Prüfende Dritte können sämtliche Endabrechnungen der Neustarthilfen nun bis zum 31.3.2023 einreichen.
Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.
Hinweis:
Weitere Infos sind auf der Internetseite "Überbrückungshilfe Unternehmen" des BMWK veröffentlicht.
Quelle: DStV online, Meldung v. 12.12.2022; www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (RD)