Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (§ 35a EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für höchstmögliche
Steuerermäßigung im Jahr
- haushaltsnahe Dienstleistungen:
z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie
Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Betreuung von Haustieren;
haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (auch durch Angehörige)
sowie Dienstleistungen bei eigener Heimunterbringung 4.000 EUR
- Handwerkerleistungen:
Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch
Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung,
Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 EUR
Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z.B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße.
Es können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-) Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
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