Voraussetzungen für den Antrag der Überbrückungshilfe 2
Auf die Überbrückungshilfe 1 folgt nun die Überbrückungshilfe 2. Da die Voraussetzungen zur Beantragung der Überbrückungshilfe 1 recht straff waren und viele Unternehmen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben, wurden im Zuge der Überbrückungshilfe 2 die Voraussetzungen überarbeitet.
Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 den jeweiligen Vorjahresmonaten gegenüber
- Umsatzeinbrüche von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 den jeweiligen Vorjahresmonaten gegenüber.
Das bedeutet konkret, dass es nicht mehr auf einen Umsatzrückgang von 50% bzw. 30% in einen jeweiligen Monat ankommt, sondern das
- ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 50% in zwei zusammenhängenden Monaten ausreicht bzw.
- ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30% in den Monaten von April bis August 2020.
Dies immer mit Bezug auf das Vorjahr.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr JFS - Team
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