Mandanteninformation zur Überbrückungshilfe - Antragsfrist bis 30. September 2020 verlängert!
Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung ein Folgeprogramm für die „Corona-Soforthilfe“ beschlossen:
Die „Corona-Überbrückungshilfe“ für kleine und mittelständische Unternehmen (kurz: „Überbrückungshilfe“).
Diese soll Unternehmen, die weiterhin stark von Schließung oder Umsatzeinbußen betroffen sind, bei den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020 durch nicht rückzahlbare Zuschüsse unterstützten.
Im Unterschied zur Corona-Soforthilfe können Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe nicht selbst stellen. Dies kann nur durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Wir Ihnen die wesentlichen Inhalte der Überbrückungshilfe kurz vor.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung, überprüfen die Antragsvoraussetzungen in Ihrem persönlichen Fall und übermitteln den Antrag in Ihrem Namen. Bitte sprechen Sie uns einfach an.
Für Rückfragen und nähere Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr JFS - Team
Newsletter
- zurück
- alle Meldungen
- weiter
- 71 of 123