Erbschaftersteuer-Reform 2016 – Einigung im Vermittlungsausschuss (21. September 2016)
Rechtzeitig vor dem Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts wurde am 21. September 2016 im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss bei der Erbschaftsteuer (ErbSt) gefunden. Wir informieren Sie gerne!!
Das Verschonungssystem für Betriebsvermögen (Abschlag 85% bzw. 100%) bleibt grundsätzlich erhalten - die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht stellen wir nachfolgend kurz dar:
"Arbeitsplatzgarantie“
Lohnsummenpflicht: ab 5 Beschäftigte (bisher: 20 Beschäftigte)
Begünstigtes Vermögen
Abschaffung „Alles-oder-Nichts-Prinzip“; Verschonung nur für begünstigtes Vermögen
Großvermögen
Für Großerwerbe über EUR 26 Mio. ergeben sich nachfolgende Antragsmöglichkeiten:
- Abschmelz-Modell: Verschonungsabschlag 85% bzw. 100%, abschmelzend nach Höhe des Erwerbswertes bis auf 0% (keine Bedürfnisprüfung)
- Erlass-Modell: Steuer-Erlass abhängig vom verfügbaren Privatvermögen des Erwerbers (Bedürfnisprüfung)
Investitionsklausel
Nachlass-Mittel für vom Erblasser geplante Investitionen in den ererbten Betrieb werden steuerlich begünstigt.
Steuerstundung
Im Erbfall Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen für 7 Jahre
Kapitalisierungsfaktor
Bei der Bewertung von Unternehmensvermögen mittels vereinfachtem Ertragswertverfahren wird der Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 abgesenkt (derzeit: Faktor 17,86)
Anwendungszeitpunkt
Das neue Gesetz sieht einen rückwirkenden Anwendungszeitpunkt ab dem 1. Juli 2016 vor. In Fachkreisen bestehen hiergegen mit Blick auf das allgemeine „Rückwirkungsverbot“ Bedenken; Steuerbescheide wären offen zu halten.
Für eventuelle Fragen, weitergehende Erläuterungen oder ein individuelles Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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