Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe
Die Bundesregierung hat sich zur Außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe geäußert. Sie erhalten im Folgenden einen kurzen Überblick von uns.
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt:
- Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von der Schließung betroffen sind
- Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind
Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von der Hilfe profitieren?
Ja, wer faktisch an der Ausübung seines Gewerbes behindert ist, soll auch antragsberechtigt sein. Faktisch von der Schließung betroffen, sind Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen.
Bei verbundenen Unternehmen ist zu beachten, dass eine Antragsberechtigung nur dann gegeben ist, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt.
Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?
Der Grundsatz ist, dass mit der Novemberhilfe Zuschüsse pro Woche der Schließung gewährt werden. Es werden 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Der Zuschuss wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt.
Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existiert haben?
Antragsberechtigte Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz aus Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung des Unternehmens zu Grunde legen.
Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
Ja, die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen – wie immer – sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr JFS - Team
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